Kunden der HALLESCHE erhalten Mitte November 2008 ein ausführliches Paket mit
Änderungen ihrer Versicherungsbedingungen. Diese sind aufgrund der
Gesundheitsreform notwendig.
Hier haben wir für Sie Fragen & Antworten zu diesem Thema
zusammengestellt.
1.
Wieso ändern sich die Versicherungsbedingungen?
2.
Ändert sich etwas an meinen Beiträgen oder bisherigen
Versicherungsleistungen?
3. Ab wann gelten
die geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen?
4. Wie sind
die aufgeführten Änderungen in den mir zugesendeten Unterlagen
gegliedert?
5.
Warum bekomme ich nicht nur diejenigen Änderungen zugeschickt, die für mich
zutreffen?
6.
Was bedeutet die Pflicht zur Versicherung und was muss ich bei einer Kündigung
beachten?
7. Gelten
die neuen Kündigungsmodalitäten auch für meine private
Zusatzversicherung?
8. Gilt die
Pflicht zur Versicherung auch für GKV-Versicherte?
9. Was
verbirgt sich hinter dem Basistarif?
10. Können die Alterungsrückstellungen künftig mitgenommen
werden?
11. Was
ist der Übertragungswert und wie setzt sich der Betrag zusammen?
1. Wieso ändern sich
die Versicherungsbedingungen?
Der Gesetzgeber hat im Februar 2007 eine Gesundheitsreform (GKV-WSG)
verabschiedet. Diese Reform regelt in Teilen die Vertragsbeziehungen zwischen
Ihnen und der HALLESCHE neu. Diese Änderungen werden zum 1. Januar 2009 wirksam.
2. Ändert sich etwas an
meinen Beiträgen oder bisherigen Versicherungsleistungen?
Nein. Durch die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern
sich die Beiträge und der gewohnte Leistungsumfang zum 1. Januar 2009 nicht.
3. Ab wann gelten die geänderten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen?
Sämtliche Änderungen gelten ab 1. Januar 2009
nach oben
4. Wie sind die aufgeführten
Änderungen in den mir zugesendeten Unterlagen gegliedert?
In diesen Unterlagen haben wir für Sie die alten und neuen Regelungen
gegenübergestellt. Rechts finden Sie die neuen Regelungen, links die alten. Die
Änderungen sind jeweils grau hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass in den
Unterlagen nur die tatsächlich geänderten Regelungen enthalten sind.
5. Warum bekomme ich
nicht nur diejenigen Änderungen zugeschickt, die für mich zutreffen?
Aus Kostengründen wurden Ihnen die Änderungen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen als Gesamtpaket zugeschickt – sie sind daher nicht
individuell auf Ihren Vertrag zugeschnitten.
6. Was bedeutet die
Pflicht zur Versicherung und was muss ich bei einer Kündigung beachten?
Pflicht zur Versicherung bedeutet, dass ab 2009 alle Personen mit Wohnsitz in
Deutschland eine gesetzliche oder private Krankenversicherung haben müssen.
Bisher Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind, haben bis zum 1. Februar
2009 Zeit, sich privat zu versichern. Kommen Nichtversicherte dieser
Verpflichtung erst später nach, wird vom jeweiligen privaten Krankenversicherer
ein zusätzlicher einmaliger Prämienzuschlag erhoben.
Die Pflicht zur Versicherung hat in der Folge auch Auswirkungen auf Ihren
bereits bestehenden Krankenversicherungsvertrag. Kündigen Sie bspw. eine private
Kranken-Vollversicherung, müssen Sie künftig eine entsprechende Absicherung in
unmittelbarem Anschluss bei einem anderen Krankenversicherer nachweisen.
Mit der Pflicht zur Versicherung wird auch der Leistungsumfang, den der Kunde
absichern muss, geregelt. Dieser muss für alle
Krankheitskosten-Vollversicherungen, die seit 1. April 2007 abgeschlossen
werden, ambulante (mit Ausnahme einer Zahnabsicherung) und stationäre Leistungen
umfassen und darf einen vereinbarten Selbstbehalt von 5.000 € nicht
überschreiten. Beamte müssen die nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten
absichern, so dass zusammen mit der Beihilfe 100% abgedeckt sind.
Die Vollversicherung der HALLESCHE erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
Haben Sie bereits eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei der HALLESCHE,
besteht für Sie daher kein Handlungsbedarf. Kunden, die vor dem 1. April 2007
ihre private Krankenversicherung abgeschlossen haben, haben hinsichtlich des
Leistungsumfangs ihres Versicherungsschutzes ohnehin Bestandsschutz und daher
ebenfalls keinen Handlungsbedarf.
7. Gelten die neuen
Kündigungsmodalitäten auch für meine private Zusatzversicherung?
Nein. Haben Sie eine private Zusatzversicherung, gelten die gleichen
Kündigungsmodalitäten wie vorher.
8. Gilt die Pflicht zur
Versicherung auch für GKV-Versicherte?
Ja. Mit Ihrer Mitgliedschaft in der GKV erfüllen Sie bereits die Pflicht zur
Versicherung.
9. Was verbirgt sich hinter dem
Basistarif?
Das bisherige Vollversicherungsangebot der PKV-Unternehmen wird ab 2009 um
einen Basistarif erweitert, den alle privaten Krankenversicherer anbieten.
Der Basistarif steht den bisher Nicht-Versicherten sowie den freiwilligen
Mitgliedern der GKV innerhalb bestimmter Fristen offen. Daneben können bereits
PKV-Versicherte im 1. Halbjahr 2009 in den Basistarif des eigenen oder eines
anderen PKV-Unternehmens wechseln – unter teilweiser Anrechnung der
Alterungsrückstellung. Ein späterer Wechsel von bereits PKV-Versicherten in den
Basistarif des eigenen Unternehmens ist bspw. bei Hilfebedürftigkeit, ab Alter
55 oder für Rentner möglich.
Der Basistarif ist allerdings keine „echte“ Alternative zum bisherigen
PKV-Angebot. Es handelt sich vielmehr um eine Grundabsicherung, die mit der GKV
vergleichbar ist. So hat er die beispielsweise die gleichen Zuzahlungen (z.B.
Praxisgebühr) wie in der GKV. Leistungskürzungen in der GKV werden auch im
Basistarif umgesetzt. Dies bedeutet, dass die Leistungen nicht garantiert sind
und jederzeit vom Gesetzgeber verändert werden können.
Da es im Basistarif keine Risikozuschläge gibt, muss das Risiko von
Vorerkrankungen von allen Versicherten des Basistarifs getragen werden. Dies
wird sich ungünstig auf die Beitragshöhe auswirken. Sie ist allerdings auf den
Höchstbeitrag in der GKV begrenzt sein (ab 2009: 569,63 €). Bei anerkannter
Hilfebedürftigkeit kann sich der Beitrag halbieren.
Der Basistarif sieht eine Mindesvertragsdauer von 18 Monaten vor. Möchte der
Kunde danach in einen Tarif mit höheren Leistungen wechseln, wird eine
Gesundheitsprüfung für die höheren Leistungen durchgeführt. Zudem leben
Risikozuschläge, die bei einem Wechsel in den Basistarif entfallen sind, wieder
auf.
10. Können
die Alterungsrückstellungen künftig zu einer anderen PKV mitgenommen
werden?
Privat Vollversicherte (Vertragsschluss bis 31.12.2008) können bei einer
Kündigung im 1. Halbjahr 2009 einen Übertragungswert mitnehmen, wenn sie in den
Basistarif eines anderen privaten Krankenversichereres wechseln.
Der Basistarif sieht eine Mindestbindung von 18 Monaten vor für alle jene
Personen, die in den Basistarif mit einem Übertragungswert wechseln und diesen
Übertragungswert in die normale Vollversicherung mitnehmen möchten. Bei einem
Wechsel in einen Tarif mit höheren Leistungen, wird eine Gesundheitsprüfung für
die höheren Leistungen durchgeführt. Zudem leben Risikozuschläge, die bei einem
Wechsel in den Basistarif entfallen sind oder bei Neuabschluss des Basistarifs
festgestellt wurden, wieder auf.
In den Vollversicherungstarifen aller PKV-Unternehmen, die ab 1. Januar 2009
neu geschlossen werden, ist zusätzlich eine sog. „Wechselleistung“
einkalkuliert. Die Beiträge für neue Verträge werden entsprechend teurer. Dafür
erhalten Sie die Möglichkeit, jederzeit den Übertragungswert bei einem
Versicherungswechsel mitzunehmen.
Kunden, die ihren Vertrag noch im Jahr 2008 abschließen, können auf Wunsch
die Wechselleistung gegen einen Mehrbeitrag hinzuversichern. Der Aufbau des
Übertragungswertes beginnt dann mit Hinzunahme der Wechselleistung.
11. Was ist der
Übertragungswert und wie setzt sich der Betrag zusammen?
Beim Übertragungswert handelt es sich um den Betrag, der bei einem Wechsel
des Versicherers innerhalb der Krankheitskosten-Vollversicherung mitgenommen
werden kann.
So setzt sich der Betrag zusammen:
- aus der tariflichen Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätten, wenn der
Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive
Basistarif-Rückstellung). Ist die tatsächlich vorhandene tarifliche
Alterungsrückstellung allerdings geringer als die fiktive
Basistarif-Rückstellung, wird nur die tarifliche Alterungsrückstellung
mitgegeben.
- aus den aufgebauten Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag. Dieser Teilbetrag
wird aber beim neuen Versicherer nicht auf den Beitrag angerechnet, sondern ab
Alter 65 zur Entlastung des Beitrags eingesetzt.
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