Einer von der Hans

Einer von der Hans-Böckler-Stiftung in Auftrag gegebene Studie von Wissenschaftlern des Forschungsdatenzentrums der Rentenversicherung (FDZ-RV) in Berlin und des Rostocker Zentrums zur Erforschung des Demografischen Wandels zeigte, dass Rentner mit einer höheren Rente oder Pension länger leben als Rentner mit einem geringen Einkommen.

Die Forscher analysierten anonymisierte Datensätze der Deutschen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes und kamen zu dem Ergebnis, das finanziell besser gestellte Rentner eine um bis zu 5 Jahre höhere Lebenserwartung haben als weniger betuchte Rentner. Vermutlich ist es nicht das höhere Einkommen an sich, das die höhere Lebenserwartung mit sich bringt, sondern vielmehr vermittelnde Faktoren: So sind Menschen mit höheren Einkommen seltener harten körperlichen Belastungen ausgesetzt und sie haben weniger (finanzielle) Sorgen und kümmern sich außerdem häufig mehr um ihre Gesundheit.

Für die Zukunft erwarten die Forscher eine Ausdehnung der Differenzen, die sich durch Arbeitslosigkeit sowie Einschränkungen bei der gesetzlichen Alterssicherung und im Gesundheitswesen ergeben, als eine Annäherung. Bislang gäbe es keine „umfassende politische Strategie“, mit der das Problem der geringeren Lebenserwartung von Menschen in schlechteren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegangen werden könnte.

Bei der Studie wurden nur Männer berücksichtigt, da bei vielen älteren Frauen - insbesondere in den alten Bundesländern - keine langjährige Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden konnte, so dass hier keine aussagekräftigen Zusammenhänge zwischen Einkommenshöhe und Lebenserwartung getroffen werden kann.

Steuern und Sozialabgaben für Tagesmütter

Um die Kindertagespflege zu einem festen Bestandteil der Kinderbetreuung in Deutschland zu machen, soll sie auch steuer- und versicherungssrechtlich als anerkanntes Berufsbild etabliert werden. Nach der Einigung zwischen Bund und Ländern stehe nach Aussage des Bundesfinanzministeriums eine Neuregelung der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht für Tagespflegepersonen in Aussicht.

Demnach soll in Zukunft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Tagespflegeperson übernehmen. Diese Erstattungen sollen von der Steuer befreit sein. Laut der Einigung fallen selbstständig tätige Tagespflegepersonen in der Ausbauphase der Betreuungsplätze mit einer Betreuung von bis zu 5 Kindern noch nicht unter die hauptberuflich selbstständige Erwerbsarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches V. Folge: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnen sich im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an der

Mindestbemessungsgrundlage von aktuell 828 Euro. Bei hauptberuflich Selbstständigen beträgt die Mindestbemessungsgrundlage dagegen 1863 Euro. Bis zu einem Einkommen von derzeit 355 Euro pro Monat bleibt es weiterhin möglich, sich über den Ehepartner beitragsfrei zu versichern. Liegt das Gesamteinkommen über 355 Euro monatlich muss sich die Tagespflegeperson privat oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Ab 2009 sollen die Zahlungen der Jugendämter und Gemeinden an Tagespflegepersonen als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit behandelt und damit auch versteuert werden und nicht mehr wie bisher als steuerfreie Beihilfen eingestuft werden. Da die Betriebsausgabenpauschale pro Kind und Monat auf 300 Euro erhöht wurde, wird es laut Bundesfinanzministerium auch zukünftig kaum steuerpflichtige Einkünfte geben.

Vermieter-Haftpflichtversicherung muss in Anspruch genommen werden

Wenn die Haftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommen würde, muss diese auch in Anspruch genommen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vermieter für einen entstandenen Schaden seinen Mieter in Regress nahm, weil er davon ausging, dass die eigene Haftpflichtversicherung nicht zahlen muss (AZ: 9 U 45/07).

Konkret geschah folgendes: Der Mieter des Hauses kam seiner Streupflicht bei Glatteis nicht nach, so dass die Postbotin im Hauseingang stürzte. Weil der Vermieter dachte, seine Haftpflichtversicherung übernehme die Kosten für den entstandenen Schaden nicht, zahlte er selbst. Später nahm er dann seinen Mieter und danach dessen Erben in Regress. Diese Inanspruchnahme des Mieters war nach Ansicht des Gerichts jedoch unzulässig, weil die Haftpflichtversicherung des Vermieters hätte zahlen müssen.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Mieter dem Mietvertrag zufolge anteilig die Kosten für die Haftpflichtversicherung des Vermieters, die für das vermietete Gebäude abgeschlossen wurde, übernehmen und haben deshalb auch einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Versicherung im Schadensfall auch in Anspruch nimmt. Geschieht dies nicht, darf diese Entscheidung nicht zulasten des Mieters gehen. Ausnahme: Nur wenn ein Mieter vorsätzlich einen Schaden verursacht, der von der Haftpflichtversicherung des Vermieters nicht abgedeckt ist, kann der Vermieter grundsätzlich von seinem Mieter Schadensersatz verlangen.
source: http://www.versicherungen-blog.net/

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