Kunden der HALLESCHE erhalten Mitte November 2008 ein ausführliches Paket mit Änderungen ihrer Versicherungsbedingungen. Diese sind aufgrund der Gesundheitsreform notwendig.
Hier haben wir für Sie Fragen & Antworten zu diesem Thema
zusammengestellt.
1. Wieso ändern sich die Versicherungsbedingungen?
2. Ändert sich etwas an meinen Beiträgen oder bisherigen Versicherungsleistungen?
3. Ab wann gelten die geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen?
4. Wie sind die aufgeführten Änderungen in den mir zugesendeten Unterlagen gegliedert?
5. Warum bekomme ich nicht nur diejenigen Änderungen zugeschickt, die für mich zutreffen?
6. Was bedeutet die Pflicht zur Versicherung und was muss ich bei einer Kündigung beachten?
7. Gelten die neuen Kündigungsmodalitäten auch für meine private Zusatzversicherung?
8. Gilt die Pflicht zur Versicherung auch für GKV-Versicherte?
9. Was verbirgt sich hinter dem Basistarif?
10. Können die Alterungsrückstellungen künftig mitgenommen werden?
11. Was ist der Übertragungswert und wie setzt sich der Betrag zusammen?
1. Wieso ändern sich die Versicherungsbedingungen?
Der Gesetzgeber hat im Februar 2007 eine Gesundheitsreform (GKV-WSG) verabschiedet. Diese Reform regelt in Teilen die Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen und der HALLESCHE neu. Diese Änderungen werden zum 1. Januar 2009 wirksam.
2. Ändert sich etwas an meinen Beiträgen oder bisherigen Versicherungsleistungen?
Nein. Durch die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern sich die Beiträge und der gewohnte Leistungsumfang zum 1. Januar 2009 nicht.
3. Ab wann gelten die geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen?
Sämtliche Änderungen gelten ab 1. Januar 2009
4. Wie sind die aufgeführten Änderungen in den mir zugesendeten Unterlagen gegliedert?
In diesen Unterlagen haben wir für Sie die alten und neuen Regelungen gegenübergestellt. Rechts finden Sie die neuen Regelungen, links die alten. Die Änderungen sind jeweils grau hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass in den Unterlagen nur die tatsächlich geänderten Regelungen enthalten sind.
5. Warum bekomme ich nicht nur diejenigen Änderungen zugeschickt, die für mich zutreffen?
Aus Kostengründen wurden Ihnen die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Gesamtpaket zugeschickt – sie sind daher nicht individuell auf Ihren Vertrag zugeschnitten.
6. Was bedeutet die Pflicht zur Versicherung und was muss ich bei einer Kündigung beachten?
Pflicht zur Versicherung bedeutet, dass ab 2009 alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine gesetzliche oder private Krankenversicherung haben müssen. Bisher Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind, haben bis zum 1. Februar 2009 Zeit, sich privat zu versichern. Kommen Nichtversicherte dieser Verpflichtung erst später nach, wird vom jeweiligen privaten Krankenversicherer ein zusätzlicher einmaliger Prämienzuschlag erhoben.
Die Pflicht zur Versicherung hat in der Folge auch Auswirkungen auf Ihren bereits bestehenden Krankenversicherungsvertrag. Kündigen Sie bspw. eine private Kranken-Vollversicherung, müssen Sie künftig eine entsprechende Absicherung in unmittelbarem Anschluss bei einem anderen Krankenversicherer nachweisen.
Mit der Pflicht zur Versicherung wird auch der Leistungsumfang, den der Kunde absichern muss, geregelt. Dieser muss für alle Krankheitskosten-Vollversicherungen, die seit 1. April 2007 abgeschlossen werden, ambulante (mit Ausnahme einer Zahnabsicherung) und stationäre Leistungen umfassen und darf einen vereinbarten Selbstbehalt von 5.000 € nicht überschreiten. Beamte müssen die nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten absichern, so dass zusammen mit der Beihilfe 100% abgedeckt sind.
Die Vollversicherung der HALLESCHE erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Haben Sie bereits eine Krankheitskosten-Vollversicherung bei der HALLESCHE, besteht für Sie daher kein Handlungsbedarf. Kunden, die vor dem 1. April 2007 ihre private Krankenversicherung abgeschlossen haben, haben hinsichtlich des Leistungsumfangs ihres Versicherungsschutzes ohnehin Bestandsschutz und daher ebenfalls keinen Handlungsbedarf.
7. Gelten die neuen Kündigungsmodalitäten auch für meine private Zusatzversicherung?
Nein. Haben Sie eine private Zusatzversicherung, gelten die gleichen Kündigungsmodalitäten wie vorher.
8. Gilt die Pflicht zur Versicherung auch für GKV-Versicherte?
Ja. Mit Ihrer Mitgliedschaft in der GKV erfüllen Sie bereits die Pflicht zur Versicherung.
9. Was verbirgt sich hinter dem Basistarif?
Das bisherige Vollversicherungsangebot der PKV-Unternehmen wird ab 2009 um einen Basistarif erweitert, den alle privaten Krankenversicherer anbieten.
Der Basistarif steht den bisher Nicht-Versicherten sowie den freiwilligen Mitgliedern der GKV innerhalb bestimmter Fristen offen. Daneben können bereits PKV-Versicherte im 1. Halbjahr 2009 in den Basistarif des eigenen oder eines anderen PKV-Unternehmens wechseln – unter teilweiser Anrechnung der Alterungsrückstellung. Ein späterer Wechsel von bereits PKV-Versicherten in den Basistarif des eigenen Unternehmens ist bspw. bei Hilfebedürftigkeit, ab Alter 55 oder für Rentner möglich.
Der Basistarif ist allerdings keine „echte“ Alternative zum bisherigen PKV-Angebot. Es handelt sich vielmehr um eine Grundabsicherung, die mit der GKV vergleichbar ist. So hat er die beispielsweise die gleichen Zuzahlungen (z.B. Praxisgebühr) wie in der GKV. Leistungskürzungen in der GKV werden auch im Basistarif umgesetzt. Dies bedeutet, dass die Leistungen nicht garantiert sind und jederzeit vom Gesetzgeber verändert werden können.
Da es im Basistarif keine Risikozuschläge gibt, muss das Risiko von Vorerkrankungen von allen Versicherten des Basistarifs getragen werden. Dies wird sich ungünstig auf die Beitragshöhe auswirken. Sie ist allerdings auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt sein (ab 2009: 569,63 €). Bei anerkannter Hilfebedürftigkeit kann sich der Beitrag halbieren.
Der Basistarif sieht eine Mindesvertragsdauer von 18 Monaten vor. Möchte der Kunde danach in einen Tarif mit höheren Leistungen wechseln, wird eine Gesundheitsprüfung für die höheren Leistungen durchgeführt. Zudem leben Risikozuschläge, die bei einem Wechsel in den Basistarif entfallen sind, wieder auf.
10. Können die Alterungsrückstellungen künftig zu einer anderen PKV mitgenommen werden?
Privat Vollversicherte (Vertragsschluss bis 31.12.2008) können bei einer Kündigung im 1. Halbjahr 2009 einen Übertragungswert mitnehmen, wenn sie in den Basistarif eines anderen privaten Krankenversichereres wechseln.
Der Basistarif sieht eine Mindestbindung von 18 Monaten vor für alle jene Personen, die in den Basistarif mit einem Übertragungswert wechseln und diesen Übertragungswert in die normale Vollversicherung mitnehmen möchten. Bei einem Wechsel in einen Tarif mit höheren Leistungen, wird eine Gesundheitsprüfung für die höheren Leistungen durchgeführt. Zudem leben Risikozuschläge, die bei einem Wechsel in den Basistarif entfallen sind oder bei Neuabschluss des Basistarifs festgestellt wurden, wieder auf.
In den Vollversicherungstarifen aller PKV-Unternehmen, die ab 1. Januar 2009 neu geschlossen werden, ist zusätzlich eine sog. „Wechselleistung“ einkalkuliert. Die Beiträge für neue Verträge werden entsprechend teurer. Dafür erhalten Sie die Möglichkeit, jederzeit den Übertragungswert bei einem Versicherungswechsel mitzunehmen.
Kunden, die ihren Vertrag noch im Jahr 2008 abschließen, können auf Wunsch die Wechselleistung gegen einen Mehrbeitrag hinzuversichern. Der Aufbau des Übertragungswertes beginnt dann mit Hinzunahme der Wechselleistung.
11. Was ist der Übertragungswert und wie setzt sich der Betrag zusammen?
Beim Übertragungswert handelt es sich um den Betrag, der bei einem Wechsel
des Versicherers innerhalb der Krankheitskosten-Vollversicherung mitgenommen
werden kann.
So setzt sich der Betrag zusammen:
- aus der tariflichen Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Basistarif-Rückstellung). Ist die tatsächlich vorhandene tarifliche Alterungsrückstellung allerdings geringer als die fiktive Basistarif-Rückstellung, wird nur die tarifliche Alterungsrückstellung mitgegeben.
- aus den aufgebauten Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag. Dieser Teilbetrag
wird aber beim neuen Versicherer nicht auf den Beitrag angerechnet, sondern ab
Alter 65 zur Entlastung des Beitrags eingesetzt.